Gegenstand Tätlichkeiten, Drohung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 29. Oktober 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen den Beschuldigten folgenden Strafbefehl: " Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) Der Beschuldigte hat gegen seine Ehegattin, während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, wiederholt Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten. Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB)