Dem amtlichen Verteidiger ist zudem für die kurze Berufungserklärung und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der vergeblichen Kontaktaufnahme zur Beschuldigten sowie die Eingabe vom 8. September 2022 eine angemessene Entschädigung auszurichten. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Zustellung an: […] -4-