in BGE 146 IV 364). Davon ist vorliegend ausnahmsweise abzusehen, da der amtliche Verteidiger aufgrund der Äusserungen der Beschuldigten im Nachgang zur Verhandlung vor Bezirksgericht im mutmasslich besten Interesse der Beschuldigten handeln wollte, kein Extremfall anwaltlichen Fehlverhaltens vorliegt und ihm die Praxis – obwohl als Leitentscheid publiziert – noch nicht bekannt war. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen.