Nachdem nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz keine aktuelle Instruktion bzw. Willensäusserung der Beschuldigten hinsichtlich der Berufungserklärung vorgelegen hatte – frühere Willensäusserungen hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln bleiben genauso wie eine verfrühte Berufungserklärung unbeachtlich – und der amtliche Verteidiger auch keine nachträgliche Genehmigung nachreichen konnte, kann folglich mangels gültiger Vertretung auf die Berufung nicht eingetreten werden.