2. Es gehört nicht zu den Sorgfaltspflichten eines amtlichen Verteidigers, die Berufung in Ermangelung eines aktuellen und direkten Kontakts und somit insbesondere ohne einer nach Vorliegen des begründeten Urteils der Vorinstanz ergangenen Instruktion bzw. Willensäusserung des Beschuldigten aufgrund eines bloss hypothetischen Willens zu erklären oder später mündlich oder schriftlich zu begründen (ständige Praxis des Obergerichts, statt vieler: als Leitentscheid publizierter Beschluss des Obergerichts SST.2022.29 vom 16. März 2022).