Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.209 (ST.2022.11; StA.2021.4727) Beschluss vom 9. September 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1980, von der Slowakei, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Strafzumessung; Landesverweisung -2- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 28. April 2022 die Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. April 2022 angemeldet. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 17. August 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 2. September 2022 hat der amtliche Verteidiger die Berufung erklärt. Mit Eingabe vom 8. September 2022 hat der amtliche Verteidiger auf Auf- forderung hin erklärt, dass er zum letzten Mal im Nachgang zur Verhandlung vor Bezirksgericht Bremgarten am 12. April 2022 Kontakt mit der Beschuldigten gehabt habe. Alle Versuche einer Kontaktaufnahme, insbesondere auch über die ihm genannte E-Mailadresse, seien gescheitert. 2. Es gehört nicht zu den Sorgfaltspflichten eines amtlichen Verteidigers, die Berufung in Ermangelung eines aktuellen und direkten Kontakts und somit insbesondere ohne einer nach Vorliegen des begründeten Urteils der Vorinstanz ergangenen Instruktion bzw. Willensäusserung des Beschuldigten aufgrund eines bloss hypothetischen Willens zu erklären oder später mündlich oder schriftlich zu begründen (ständige Praxis des Obergerichts, statt vieler: als Leitentscheid publizierter Beschluss des Obergerichts SST.2022.29 vom 16. März 2022). Nachdem nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz keine aktuelle Instruktion bzw. Willensäusserung der Beschuldigten hinsichtlich der Berufungserklärung vorgelegen hatte – frühere Willensäusserungen hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln bleiben genauso wie eine verfrühte Berufungserklärung unbeachtlich – und der amtliche Verteidiger auch keine nachträgliche Genehmigung nachreichen konnte, kann folglich mangels gültiger Vertretung auf die Berufung nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschuldigte kostenpflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Grund für das Nichteintreten und die daraus folgende Kostenpflicht liegt jedoch zufolge fehlender aktueller Instruktion zur Erklärung der Berufung nicht bei der Beschuldigten. Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (vgl. Art. 417 StPO). Da es nicht zu den Sorgfaltspflichten eines amtlichen Verteidigers gehört, die Berufung in Ermangelung eines aktuellen Kontakts und somit insbesondere ohne einer nach Vorliegen des begründeten Urteils ergangenen Instruktion bzw. Willensäusserung der Beschuldigten aufgrund eines bloss hypothetischen Willens zu erklären oder später mündlich oder -3- schriftlich zu begründen, könnten die Kosten dem amtlichen Verteidiger auferlegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2011 vom 12. September 2011; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2018 vom 14. März 2019 E. 2; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 417 StPO mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_639/2020 vom 15. September 2020 E. 1.4, nicht publ. in BGE 146 IV 364). Davon ist vorliegend ausnahmsweise abzusehen, da der amtliche Verteidiger aufgrund der Äusserungen der Beschuldigten im Nachgang zur Verhandlung vor Bezirksgericht im mutmasslich besten Interesse der Beschuldigten handeln wollte, kein Extremfall anwaltlichen Fehlverhaltens vorliegt und ihm die Praxis – obwohl als Leitentscheid publiziert – noch nicht bekannt war. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die Verfahrenskosten ausnahms- weise auf die Staatskasse zu nehmen. Dem amtlichen Verteidiger ist zudem für die kurze Berufungserklärung und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der vergeblichen Kontakt- aufnahme zur Beschuldigten sowie die Eingabe vom 8. September 2022 eine angemessene Entschädigung auszurichten. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Zustellung an: […] -4- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann