9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB