6 des Urteilsdispositivs, gemäss welcher der Privatkläger A. seine Kosten selber zu tragen habe, hat er ausdrücklich beantragt, diese Ziffer sei «unverändert» zu lassen (siehe Berufungserklärung vom 20. September 2022). Da auch hinsichtlich der Entschädigung eines freigewählten Vertreters die Dispositionsmaxime gilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO W EISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252) und die Nichtentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren mit Berufung ausdrücklich anerkannt worden ist, ist darauf nicht zurückzukommen.