Ausgangsgemäss hätte er grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, wenn er diese rechtzeitig beantragt, beziffert und belegt hat (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger A. hat mit Berufung jedoch ausdrücklich nur die Abweisung der geltend gemachten Zivilansprüche angefochten. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Ziff. 6 des Urteilsdispositivs, gemäss welcher der Privatkläger A. seine Kosten selber zu tragen habe, hat er ausdrücklich beantragt, diese Ziffer sei «unverändert» zu lassen (siehe Berufungserklärung vom 20. September 2022).