8.4. Der Privatkläger A. hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage, jedoch ohne die einfache Körperverletzung, schuldig zu sprechen und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 unter Nachklagevorbehalt in Bezug auf den Schaden und eine höhere Genugtuungssumme zuzusprechen. Sodann hat er eine Parteientschädigung von Fr. 8'759.05 beantragt.