8.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 11'016.75 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). - 24 - Ausgangsgemäss ist die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO e contrario).