Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 17'376.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zwar entgegen der Anklage nicht zusätzlich wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen, da diese von der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert wird. Diesbezüglich hat aber kein Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378), weshalb sich an der vollumfänglichen Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten nichts ändert (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).