Es sind keine Gründe ersichtlich, dass diesbezüglich zusätzliche Aufwendungen des Privatklägers notwendig gewesen wären. Er hat mit seiner Berufung denn auch keinen Schuldspruch beantragt. Nachdem mit Berufung des Privatklägers nur eine Verweisung auf den Zivilweg, nicht aber ein Entscheid über die Zivilforderungen beantragt worden ist, ist ihm auch kein Aufwand mit der Bezifferung oder Begründung der Zivilforderungen entstanden. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen des Privatklägers um notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO gehandelt hat.