Die Berufung des Privatklägers hat sich darin erschöpft, anstatt der vorinstanzlich vorgenommenen Abweisung der Zivilklage eine Verweisung auf den Zivilweg zu beantragen. Diese war von einem Schuldspruch des Beschuldigten abhängig. Auch wenn der Privatkläger im Rahmen der Berufungsverhandlung Ausführungen zur Berufung der Staatsanwaltschaft vorgenommen hat (vgl. Plädoyer der Berufungsverhandlung von A. S. 7 ff.), vermag dies nichts am Umstand zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft bereits mit eigener Berufung einen umfassenden Schuldspruch beantragt hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass diesbezüglich zusätzliche Aufwendungen des Privatklägers notwendig gewesen wären.