7.3. Der Privatkläger A. hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden - 23 - und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3).