Es betrifft dies jedoch einen untergeordneten Punkt, der sich zudem nicht auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Die Berufung des Privatklägers A., mit welcher beantragt worden ist, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen anstatt abzuweisen, ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.