In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen. Er ist dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen. Kein Schuldspruch ergeht hinsichtlich der angeklagten einfachen Körperverletzung, da diese vom Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung konsumiert wird. Es betrifft dies jedoch einen untergeordneten Punkt, der sich zudem nicht auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.