dass eine Zivilklage gemäss Art. 122 StPO sämtliche zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat und somit auch eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR umfasst. Das gilt entgegen der Vorinstanz auch für eine Abweisung oder eine Verweisung auf den Zivilweg. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).