5.8. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme im Umfang von zwei Tagen (19. September 2020 bis 20. September 2020) (UA act. 36) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 6. Die Vorinstanz hat die Zivilklage und den davon erfassten Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung des Privatklägers A. infolge Freispruchs des Beschuldigten abgewiesen (vorinstanzliches Urteil E. 4).