Dies erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, den Vollzug des unbedingten Strafanteils in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB). Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe und den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe ist aufgrund der Bedenken an seiner Legalbewährung auf je 3 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von einem Jahr und einem aufgeschobenen Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 3 Jahre, sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 13'500.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen.