Ihm ist somit für die Geldstrafe der bedingte und für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung und seinem nicht mehr leichten Verschulden ist der zu vollziehende Teil auf 1 Jahr und der bedingt zu vollziehende Teil auf 1 ½ Jahre festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). Dies erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, den Vollzug des unbedingten Strafanteils in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB).