Der Beschuldigte hat sich im März 2023 von seiner Ehefrau getrennt. Er lebt zusammen mit den beiden Söhnen und geht einer geregelten Arbeit nach. Er hat auch im Berufungsverfahren jede Schuld von sich gewiesen und deshalb auch keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt, was zu erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung führt. Dennoch ist ihm, zumal er im Strafregister nicht verzeichnet ist, keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Ihm ist somit für die Geldstrafe der bedingte und für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.