. Neben einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20 % erscheint ein Abzug für die beiden unterstützungspflichtigen Kinder von rund 10 % – die seit dem 26. März getrennt lebende Ehefrau des Beschuldigten wurde verpflichtet, ab dem 1. September 2023 dem Beschuldigten monatlich je Fr. 400.00 an den Barunterhalt der beiden Kinder zu bezahlen (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 13. Juni 2023) – als angemessen.