Auch wenn er möglicherweise mit einer Reaktion gegen seine Person hat rechnen müssen, hat er sich verdrückt. Ihm war es in diesem Augenblick schlichtweg egal, was mit A. passierte. - 20 - Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Konstellationen der Unterlassung der Nothilfe von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und – bei neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (siehe dazu oben) – einer dafür und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen als schuldangemessene Sanktion auszugehen.