Sein Verhalten ist aber nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend wirken sich die rein egoistischen Beweggründe – er habe weg und seine Familie in Sicherheit bringen wollen bzw. er habe vielleicht Angst gehabt, man würde sich wieder treffen, wenn er die Polizei benachrichtigen würde – und das nicht unerhebliche Ausmass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, aus. Auch wenn er möglicherweise mit einer Reaktion gegen seine Person hat rechnen müssen, hat er sich verdrückt.