Der Beschuldigte muss aufgrund des Anfahrens von A. mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass sich dieser erheblich verletzt haben könnte und deshalb Hilfe benötigen würde. Obwohl es ihm nach den Umständen ohne Weiteres zugemutet werden konnte, ist er A. nicht zur Hilfe geeilt und hat solche auch nicht organisiert. Dadurch hat er den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB zwar erfüllt. Sein Verhalten ist aber nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt.