5.5.2. Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe schützt Leib und Leben des verletzten Menschen vor einer abstrakten Gefahr. Zwar hat der Beschuldigte, nachdem A. von der Motorhaube des Fahrzeugs weggeschleudert worden ist, den Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» verlassen. Tatsächlich hat sich A. aber nicht in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden, noch waren seine Verletzung so schwer, dass ihn nur eine sofortige Nothilfe vor Schlimmerem hat bewahren können. Zudem waren bereits nach kurzer Zeit drei andere Personen anwesend. Es ist deshalb von einer vergleichsweise geringen Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen.