nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 5.4.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung zu einer dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessenen (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion zu verurteilen. 5.5. 5.5.1. Für die Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB ist kumulativ eine Geldstrafe auszusprechen.