Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 50 % strafmindernd zu berücksichtigen, so dass die Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung im Ergebnis auf 2 ½ Jahre festzusetzen ist. 5.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1).