A. hat als Folge des Anfahrens nicht unerhebliche Verletzungen, u.a. am Kopf und im Gesicht erlitten (siehe dazu oben), die jedoch weitgehend folgenlos bzw. unter Narbenbildung abgeheilt sind (UA act. 46). Auch wenn es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht zu schwerwiegenderen Verletzungen oder gar zum Tod von A. gekommen ist, so ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten in Kauf genommenen schweren Körperverletzung und den effektiv erlittenen Verletzungen relativ gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter.