Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die Folgen der Tat waren, desto geringer hat dabei die Strafminderung auszufallen (BGE 121 IV 49 E. 1b). A. hat als Folge des Anfahrens nicht unerhebliche Verletzungen, u.a. am Kopf und im Gesicht erlitten (siehe dazu oben), die jedoch weitgehend folgenlos bzw. unter Narbenbildung abgeheilt sind (UA act.