Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte ist – für die vollendete Tatbegehung – von einem mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen.