seinem Fahrzeug verlassen können, ohne A. anzufahren, zumal die Strasse parallel zum genannten Parkplatz zur Wegfahrt frei gewesen sei (vgl. UA act. 303 und GA act. 316). Für den Beschuldigten wäre es damit ein Leichtes gewesen, die körperliche Integrität von A. zu respektieren. Entsprechend schwer wiegt seine Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1 und 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).