Mithin war es nicht so, dass A. das Fahrzeug des Beschuldigten verfolgt hätte. Auch als A. beim ersten Kreisel auf den Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» fuhr, hätte ihm der Beschuldigte nicht folgen müssen. Sodann hätte der Beschuldigte selbst im Falle des von ihm geschilderten «bedrohlichen» Verhaltens von A. auf dem Parkplatz des Imbisses «Steinpizza» die Polizei kontaktieren oder die Örtlichkeit mit - 18 -