Es ist denn auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er A. auf den Parkplatz in Stein gefolgt ist, anstatt einfach nach Hause zu fahren oder die Polizei zu alarmieren, wenn er – wie er im Vorverfahren ausgesagt hatte – tatsächlich Angst um seine Familie gehabt hätte (GA act. 315 ff.). Zunächst hätte der Beschuldigte beim Lichtsignal in Stein rechts anstatt links abbiegen können (vgl. UA act. 315). A. sei gemäss Aussage des Beschuldigten selbst unmittelbar vor diesem gefahren (UA act. 315). Mithin war es nicht so, dass A. das Fahrzeug des Beschuldigten verfolgt hätte.