Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Vorfalls beim Zollamt, das er als Provokation seitens A. empfunden hatte (vgl. UA act. 315; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16), möglicherweise in einem aufgewühlten Gemütszustand. Dennoch verfügte er hinsichtlich des sodann erst auf dem Parkplatz beim Imbiss «Steinpizza» vorgenommenen Anfahrens von A. über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es ist denn auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er A. auf den Parkplatz in Stein gefolgt ist, anstatt einfach nach Hause zu fahren oder die Polizei zu alarmieren, wenn er – wie er im Vorverfahren ausgesagt hatte – tatsächlich Angst um seine Familie gehabt hätte (GA act.