erhöhend auswirkt. Leicht Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich der schweren Körperverletzung nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4).