Der Beschuldigte hat sich vielmehr bewusst dazu entschieden, A. mit seinem Fahrzeug auf einen Parkplatz in Stein zu folgen. Auch wenn er den Entschluss, diesen mit seinem Fahrzeug anzufahren, möglicherweise erst aufgrund des Umstandes gefasst hatte, dass A. auf sein Fahrzeug zuschritt, ist nicht zu verkennen, dass er eine erneute Konfrontation mit A. nach dem Vorfall beim Zollamt geradezu gesucht hatte und dabei nicht davor zurückgeschreckt ist, sein Fahrzeug zu beschleunigen und damit den schutzlosen und sich zu Fuss nähernden A. mit einer Geschwindigkeit von ca. 27 bis 35 km/h anzufahren, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt und sich leicht verschuldens-