Der Beschuldigte hat sein Vorgehen nicht von langer Hand geplant, hat er A. bis zum Vorfall beim Zollamt doch gar nicht gekannt. Dennoch handelt es sich nicht um eine bloss situative Reaktion des Beschuldigten im Rahmen der sich hochschaukelnden gegenseitigen verbalen oder tätlichen Auseinandersetzung beim Zollamt. Der Beschuldigte hat sich vielmehr bewusst dazu entschieden, A. mit seinem Fahrzeug auf einen Parkplatz in Stein zu folgen.