schliesst, schwerwiegende oder tödliche Verletzungen bzw. Komplikationen entstehen können. Insofern hat sich der Beschuldigte mit seinem Handeln gar der eventualvorsätzlich versuchten vorsätzlichen Tötung angenähert. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg, zumal es sich bei einer lebensgefährlichen Verletzung um eine der schwersten Formen, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst sind, handelt.