A. hat als Folge des Anfahrens, des Wegschleuderns und des Aufpralls auf dem Boden diverse nicht unerhebliche Verletzungen erlitten (siehe dazu oben). Auch wenn es sich um Verletzungen handelt, die nicht lebensbedrohend waren und in ihrer Gesamtheit nicht zu einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB geführt haben, hätten gemäss den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des IRM, welchen sich das Obergericht an- - 17 -