Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. A. hat als Folge des Anfahrens, des Wegschleuderns und des Aufpralls auf dem Boden diverse nicht unerhebliche Verletzungen erlitten (siehe dazu oben).