Zudem erweist sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten vor dem Hintergrund der Anklage als sehr mild und ist wohl lediglich dem Umstand geschuldet, ein persönliches Auftreten der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz vermeiden zu können. In Bezug auf die Unterlassung der Nothilfe, für welche aufgrund des Verschuldens eine Geldstrafe möglich ist, ist – der Beschuldigte ist insbesondere nicht vorbestraft – nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und daher unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit für die begangene Unterlassung der Nothilfe stattdes-