Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung aufgrund der Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion infrage. Zudem erweist sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten vor dem Hintergrund der Anklage als sehr mild und ist wohl lediglich dem Umstand geschuldet, ein persönliches Auftreten der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz vermeiden zu können.