5.3. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. - 16 -