316) und nicht mehr an die Unfallstelle zurückgekehrt ist (GA act. 39). Er hatte damit trotz zumutbarer Hilfeleistung A. im Stich gelassen und zumindest billigend in Kauf genommen, dass dieser möglicherweise auch keine Hilfe durch I. und das weitere Paar erhalten würde. Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB erfüllt. 4.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen einer Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe echte Konkurrenz (BGE 111 IV 124 E. 2b).