Sie seien dann aber trotzdem nach Hause gefahren (siehe dazu oben). Die Ausführungen des Beschuldigten – er habe vielleicht Angst gehabt, man würde sich wieder treffen, wenn er die Polizei benachrichtigen würde und er habe nicht daran gedacht, A. könnte verletzt sein (GA act. 38; UA act. 319 und 327) – lassen den Umstand, dass der Beschuldigte zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, A. verletzt zu haben und dieser deshalb Hilfe braucht, nicht entfallen. Ebenso wenig sind die Aussagen des Beschuldigten, die Polizei oder - 15 -