Auch wenn der Beschuldigte ausführt, seine Frau habe nach der Kollision im Spiegel gesehen, dass sich A. aufgerichtet und sich dann auf die andere Seite gedreht habe (GA act. 37; UA act. 328) bzw. nicht gesehen habe, dass A. verletzt worden sei (UA act. 351), musste er damit rechnen, dass sich A. durch die Kollision nicht nur gering verletzt hatte. So führte auch der ältere Sohn des Beschuldigten, E., aus, sie hätten alle Angst gehabt, dass etwas Schlimmes passiert sei und man habe Bedenken gehabt. Sie seien dann aber trotzdem nach Hause gefahren (siehe dazu oben).