4.3. Aus den Krankenunterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich A. in konkreter Lebensgefahr befunden hat (UA act. 46). Es lag jedoch als Folge des Anfahrens von A. mit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit, des Wegschleuderns und Aufpralls auf den Boden eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB vor, welche für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 128 Abs. 1 StGB ausreicht. Auch wenn der Beschuldigte ausführt, seine Frau habe nach der Kollision im Spiegel gesehen, dass sich A. aufgerichtet und sich dann auf die andere Seite gedreht habe (GA act.