4.2. Gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB macht sich der Unterlassung der Nothilfe schuldig, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht, sei es, dass der Verletzte selber für sich sorgen kann, dass sich Dritte hinreichend seiner annehmen, dass er sie ausdrücklich ablehnt oder dass er tot ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 und 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 6.2).